Möchten Sie nach Ablauf Ihres Aufenthaltstitels weiter über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer, gilt Ihr weiterer Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung kann Rechtsnachteile zur Folge haben.
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Die Beantragung erfolgt persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Ausstellung
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (Karte im Scheckkartenformat) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen. Die Behörde informiert Sie, wenn Ihr Aufenthaltstitel zum Abholen bereitsteht.
Über Details zum Verfahren informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung Ihres Aufenthaltstitels.
Die Gründe für den Aufenthaltstitel müssen fortbestehen
Anerkennung als Flüchtling
Anerkennung als Asylberechtigter
Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
Feststellung eines Abschiebungsverbots
dringende humanitäre oder persönliche Gründe
außergewöhnlicher Härtefall
Opfer einer Straftat
Vorliegen eines Antrags auf Verlängerung
keine Versagungsgründe
Hinweis: Die Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Informieren Sie sich eingehend bei Ihrer Ausländerbehörde, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Achtung! Sie haben keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht.
aktuelles Passbild (biometrisches Foto)
bisheriger Aufenthaltstitel
Antrag auf Verlängerung
Je nach Einzelfall kann die Ausländerbehörde von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.
Antrag auf Verlängerung: rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit (Datum auf Aufenthaltstitel)
Aufenthaltsdauer: abhängig vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts
Hinweis: Erfolgt Ihr Antrag auf Verlängerung fristgemäß, gilt Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Gebührenrahmen (verfahrensabhängig)
Über die jeweilige Gebührenhöhe informiert Sie Ihre Ausländerbehörde.
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Fragen und Antworten zu Aufenthaltstiteln
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Migration und Aufenthalt – Erste Schritte
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.04.2024
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