Jeder EU-Bürger* hat ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese selbst Unionsbürger sind.
Freizügigkeit bedeutet das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und sich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich betätigen zu können.
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz / EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.
Familienangehörige sind:
Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Um die Aufenthaltskarte zu erhalten, sollten Sie sich bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich melden.
Sind alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die fünf Jahre gültig ist. Diese müssen Sie persönlich abholen.
Sind Sie als Familienangehöriger selbst EU-Bürger oder Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der Schweiz, dann haben Sie beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit. Eine Bescheinigung als Nachweis Ihres Freizügigkeitsrechts als Familienangehöriger ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Familienangehörige von Schweizern, die auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis – CH als Nachweis des Aufenthaltsrechtes erhalten.
Kommen Sie als Familienangehöriger selbst weder aus einem EU-Mitgliedstaat noch aus einem EWR-Staat oder der Schweiz, sondern aus einem anderen Staat (sogenannter Drittstaat), dann steht Ihnen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.
Hinweis: Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht EU-Bürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Personalausweis oder Reisepass
bei Arbeitnehmern zusätzlich:
Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung beziehungsweise Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung des Ehepartners oder Lebenspartners
bei selbstständig Erwerbstätigen zusätzlich:
Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit beziehungsweise Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit des Ehepartners oder Lebenspartners
Personenstandsurkunden (beispielsweise Heirats-, Geburtsurkunde)
bei nicht Erwerbstätigen zusätzlich:
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
bei Studierenden zusätzlich:
Immatrikulationsbescheinigung
biometrisches Foto
keine
Verwaltungsgebühren:
Foto-Mustertafel
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024