Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden (siehe –> Voraussetzungen).
Achtung! Auch wenn Ihr Vorhaben genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen erfüllen.
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Ihre Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde online (–> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) einreichen.
Online-Antrag
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein bundID-Konto bzw. für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto bzw. über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
Der Großteil der Bauvorlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in) erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID bzw. über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftlicher Antrag
Reichen Sie die Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung zusammen mit dem dafür vorgeschriebenen Formular bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote).
Die Unterlagen müssen von Fachleuten erstellt sein (bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/innen). Bauvorlageberechtigt sind Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
Prüfung der Unterlagen und Baubeginn
Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie innerhalb von fünf Werktagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig, werden fehlende Dokumente nachgefordert.
Die untere Bauaufsichtsbehörde muss Ihnen den Baubeginn untersagen, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung des Vorhabens fordert. Darüber hinaus kann die untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordern, wenn Sie ein Wohngebäude innerhalb des Achtungsabstandes eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes errichten wollen.
Erfolgt keine Untersagung, dürfen Sie drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem Bauvorhaben beginnen.
Baubeginn anzeigen
Mindestens eine Woche bevor Sie mit dem Bauvorhaben beginnen oder wenn Sie das Bauvorhaben für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten unterbrochen hatten, müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige zukommen lassen.
Ihr Vorhaben kann von der Genehmigung freigestellt werden, wenn:
es kein Sonderbau (zum Beispiel Hochhaus) ist
es keine Anlage ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht
es nicht der Schaffung dem Wohnen dienender Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5.000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes (zum Beispiel Chemiefabrik mit hochexplosiven Stoffen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dient
es nicht die gleichzeitige Nutzung öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen durch mehr als 100 zusätzliche Benutzer innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches eines Störfallbetriebes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermöglicht
es im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches liegt
es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht
die Erschließung gesichert ist
die Stadt oder Gemeinde* nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (3 Wochen ab bestätigtem Eingangsdatum der Unterlagen) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder
die Stadt oder Gemeinde* nicht innerhalb oben genannter Frist eine vorläufige Untersagung beantragt
die untere Bauaufsichtsbehörde nicht den Baubeginn untersagt und die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert
* Gemeinde, wenn diese keine untere Bauaufsichtsbehörde ist
Je nach Bauvorhaben:
Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss (Formular), bei
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 Metern
Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
Angaben zur Energieversorgung
Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes
Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist
Erklärung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers, dass
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
die Bauvorlagen vollständig erstellt sind
Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich sind
Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) gesondert beantragt werden
Erklärung des Bauherrn, ob die eingereichten Unterlagen als Bauantrag zu behandeln sind, wenn die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert
weitere Anlagen nach Bedarf
Hinweis: Die Sie unterstützenden Baufachleute teilen Ihnen mit, welche Unterlagen die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelnen benötigt, damit sie das Bauvorhaben beurteilen und den Antrag bearbeiten kann. Fehlende Unterlagen fordert die untere Bauaufsichtsbehörde nach.
keine
Die genaue Gebührenhöhe erfahren Sie bei Ihrer zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
§ 2 Absatz 4 SächsBO - Definition Sonderbauten
§ 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Genehmigungsfreistellung
§ 66 SächsBO - Bautechnische Nachweise
§§ 1 und 2 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - lfd. Nr. 17 – Baurecht
Informationen rund um das Thema Bauen
Amt24-Lebenslage
Baubeginn anzeigen
Amt24-Leistung
Bund-ID
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Mein Unternehmenskonto (ELSTER)
Bayersisches Landesamt für Steuern - Dienststelle München
Freigabevermerk
Sächsisches Ministerium für Regionalentwicklung. 15.08.2024