Allgemeine Informationen

Erstantrag auf Feststellung der Schwerbehinderten­eigenschaft nach Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, das Ihre Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt, können Sie diese Einschränkung als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen, sondern muss länger als sechs Monate andauern.

Neben der Feststellung, dass eine Behinderung vorliegt, wird auch deren Ausmaß (Grad der Behinderung) festgelegt und die Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vergeben.

Zuständigkeiten

Hausanschrift

Uhlmannstraße 1-3
09366 Stollberg

Kontaktmöglichkeiten
Öffnungszeiten

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08:00 - 18:00

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geschlossen

Do

08:00 - 16:00

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geschlossen

Zuständigkeit der Sachbearbeiter

Bitte nutzen Sie für Auskünfte und Rückfragen zur Antragsbearbeitung die Rufnummern unserer kompetenten Sachbearbeiter. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.

Zuständigkeit der Sachbearbeiter

Verfahrensablauf

Den Antrag stellen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular oder Sie geben ihn bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift.

  • Rufen Sie das Antragsformular über Amt24 ab oder fordern Sie es von der zuständigen Stelle in Papierform an.

  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, achten Sie vor allem darauf, dass Sie Ihre behandelnden Ärzte eintragen und den Antrag unterschreiben.

  • Die zuständige Stelle steht Ihnen bei der Antragstellung zur Seite, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.

  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden.

  • Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

  • Sollte das zuständige Amt bei Ihnen einen GdB von 50 oder mehr festgestellt haben, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Hinweis: Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen GdB von wenigstens 50 haben und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen beziehungsweise hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind.

Bei schwerer Behinderung kommt es oft vor, dass mehrere Behinderungen zusammentreffen (Mehrfachbehinderung). Die Behinderungen können unabhängig voneinander bestehen, sich aber auch gegenseitig überschneiden und verstärken. Die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung eines Menschen (Gesamt-GdB) berücksichtigt.

Voraussetzungen

Sie haben aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden, dass länger als sechs Monate andauert und Ihre Teilhabe (Teilnahme) am Leben in der Gemeinschaft einschränkt.

Erforderliche Unterlagen

Benutzen Sie das Antragsformular. Den Antragsvordruck erhalten Sie auch in Papierform bei der zuständigen Stelle.

Weitere Unterlagen

Das Feststellungsverfahren können Sie beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Es ist möglich, dass Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen. In diesem Fall müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

Fristen

keine

Kosten

keine

Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können Kosten entstehen, die Sie selbst übernehmen müssen.

Weiterführende Informationen

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.04.2024