Allgemeine Informationen

Antrag auf Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach SGB IX (Änderungsantrag)

Für den Fall, dass sich Ihre bereits festgestellte Behinderung verschlimmert haben sollte beziehungsweise ein neues Leiden hinzugekommen ist, können Sie einen Neufeststellungsantrag stellen.

Verfahrensablauf

Den Änderungsantrag stellen Sie schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular oder geben ihn bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift.

  • Rufen Sie das Antragsformular über Amt24 ab oder fordern Sie es von der zuständigen Stelle in Papierform an.

  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus, achten Sie darauf, dass Sie Ihre behandelnden Ärzte beziehungsweise Ärztinnen eintragen und den Antrag unterschreiben.

  • Die zuständige Stelle steht Ihnen bei der Antragstellung zur Seite, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.

Nach der Prüfung Ihres Antrages erteilt die zuständige Stelle einen Neufeststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden. Dieser Bescheid wird auch dann ausgestellt, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

Voraussetzungen

Eine bei Ihnen bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert, beziehungsweise ein neues Leiden ist hinzugekommen.

Erforderliche Unterlagen

Den Antragsvordruck erhalten Sie auch in Papierform bei der zuständigen Stelle.

Weitere Unterlagen

Sie können das Verfahren beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag umfassende Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Es ist möglich, dass Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen. In diesem Fall müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

Fristen

keine

Kosten

keine

Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können Kosten entstehen, die Sie selbst übernehmen müssen.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.08.2023