Wenn Sie als Ausländer* Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, denken Sie vielleicht daran, die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilzuhaben. Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger.
Sie erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung; gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger.
Hinweis: Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, die wir Ihnen hier im Überblick grob vorstellen möchten. Informationen zu Ihrem konkreten Fall erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Einbürgerung. Das Formular zur Beantragung der Einbürgerung erhalten Sie diese bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde ("zuständige Stelle"). Es empfiehlt sich, dass Sie sich dort zuvor über Details und konkrete Voraussetzungen des Verfahrens informieren.
Das Einbürgerungsverfahren beginnt damit, dass Sie einen Einbürgerungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der für Ihren Wohnort zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einreichen.
Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die grundsätzlich erforderliche Aufgabe der Heimatstaatsangehörigkeit erfüllt, erhalten Sie in der Regel eine Einbürgerungszusicherung mit der Auflage, die Entlassung aus Ihrer Heimatstaatsangehörigkeit herbeizuführen.
Eine Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Vorher müssen Sie feierlich mündlich erklären, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte. Damit bekräftigen Sie Ihr schriftliches Bekenntnis.
Haben Sie das 16. Lebensjahr vollendet, können Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes einen Einbürgerungsantrag stellen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, die Einbürgerung beantragen.
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) besteht, wenn Sie alle dafür erforderlichen gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Ihr ausländischer Ehegatte oder Lebenspartner, der selbst noch keinen eigenen Einbürgerungsanspruch hat, und/oder Ihre minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden. Damit hat die Familie die Möglichkeit, zusammen die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Sind Sie Ehegatte oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner einer oder eines Deutschen, richtet sich Ihre Einbürgerung nach § 9 StAG. Haben Sie noch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung, können Sie unter bestimmten Umständen gemäß § 8 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden.
Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen, und Sie müssen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeben.
Die Voraussetzungen der jeweiligen Einbürgerungsarten (und deren jeweilige Ausnahmeregelungen) sind im Einzelnen unterschiedlich. Allen Einbürgerungsarten sind jedoch im Wesentlichen folgende grundsätzliche Voraussetzungen gemeinsam:
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein.
Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Sie müssen seit mindestens acht Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
Der Lebensunterhalt (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) muss ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld bestritten werden können.
Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Regelnachweis durch bundeseinheitlichen Einbürgerungstest).
Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein.
Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben.
Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen, und Sie müssen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeben.
Inwieweit es hiervon Ausnahmen gibt, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Hinweis: Für die Miteinbürgerung gelten grundsätzlich die gleichen Einbürgerungsvoraussetzungen.
schriftlicher Antrag auf Einbürgerung
Nachweise über die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen
keine
Werden Minderjährige ohne ihre Eltern eingebürgert, fällt die volle Gebühr an.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024