Wenn Sie nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) einen kontaktlosen Chip.
Er speichert
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion). Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.
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Den Aufenthalttitel beantragen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde. Soweit für Ihren Ort verfügbar, reichen Sie Ihren Antrag über Amt24 online ein (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Persönliche Beantragung
Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
Onlineantrag
Rufen Sie den Onlineantrag über Amt24 auf. Sofern Sie noch kein Servicekonto in Amt24 haben, richten Sie im weiteren Verlauf Ihren Zugang ein.
Der elektronische Antragsassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen der Formulare.
Nachdem Sie Ihren Antrag übermittelt haben, wird dieser registriert und geprüft. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Sie erhalten eine Benachrichtigung mit weiterführenden Informationen, sobald dieser Prozess abgeschlossen ist.
Staatsangehörigkeit eines Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.
Reisepass oder Passersatzpapiere
ein biometrisches Lichtbild
weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Über die erforderlichen Unterlagen werden Sie im Einzelnen im Antragsformular informiert.
keine
Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU oder ICT-Karte
Mobile-ICT-Karte
Niederlassungserlaubnis
§§ 7 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Aufenthaltserlaubnis
§§ 78, 78a, 105b AufenthG
§ 44 f. Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Gebühren
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen.
Broschüre: "Der elektronische Aufenthalstitel"
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024