Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Wenn Sie auf Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Island, Norwegen und der Schweiz Waffen mitnehmen wollen – beispielsweise um an einem Schießwettbewerb teilzunehmen – benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der dort zuständigen Stelle erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.
Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Den Europäischen Feuerwaffenpass beantragen Sie bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular. Sollte er hier nicht verfügbar sein, erhalten Sie den Vordruck bei der zuständigen Stelle.
Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ordnungsbehörde ein.
Sie müssen zum Besitz der Waffen berechtigt sein, die Sie in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen lassen wollen.
Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag)
Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die Sie mitführen wollen
Lichtbild (Porträt)
Geltungsdauer: fünf Jahre
(zweimalige Verlängerung um jeweils fünf Jahre möglich)
§ 32 Waffengesetz (WaffG) – Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
§ 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) – Europäischer Feuerwaffenpass
§ 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1, Ziffer 99 Waffenrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 25.05.2022