Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 und 22:00 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen ("Sonntagsfahrverbot").
Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:
Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte, auch bei damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten, grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.
Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen außerhalb Sachsens auch ein Samstagsfahrverbot:
Robert-Koch-Straße 16a
08340 Schwarzenberg
Telefon
Telefon
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Die Erlaubnis können Sie mit dem dafür vorgeschriebenen Formular, welches Sie von der zuständigen Stelle oder im Internet erhalten, oder auch formlos beantragen.
Reichen Sie den Antrag schriftlich oder per Fax ein.
Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu.
Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):
lebende Tiere
Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen
Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse,
die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen oder
es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.
Bei der Beantragung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere)
Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder Kraftfahrzeugschein), gegebenenfalls Anhängerschein
bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist: eine entsprechende amtliche Bescheinigung
im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel.
EUR 10,20 bis EUR 767,00 (je nach Art und Umfang der Ausnahme)
§ 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Fahrverbote für LKW
Bundesamt für Güterverkehr
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 22.09.2022