Möchten Sie gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen transportieren, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) mehr als dreieinhalb Tonnen beträgt, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde eine Erlaubnis beantragen. Für Beförderungen im internationalen Verkehr sowie für Kabotagebeförderungen gilt die Erlaubnispflicht bereits für den Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über zweieinhalb Tonnen.
Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie
Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie
Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
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Vor der Antragstellung
Für die Antragsbearbeitung benötigt die Erlaubnisbehörde von Ihnen eine Reihe von Unterlagen. Erfahrungsgemäß dauert insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen und bei der Beantragung die zuständige Verkehrsbehörde benennen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Antragstellung
Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich bei der zuständigen Verkehrsbehörde ("zuständige Stelle").
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung (abrufbar über Amt24 oder den Internetauftritt der Behörde).
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem vom Bundesamt für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Verband des Güterkraftverkehrs.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Anforderungen von Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Deutschland
Zuverlässigkeit
angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
fachliche Eignung
Antragsformular
Weitere Unterlagen
Um zu prüfen, ob Ihnen die Erlaubnis oder Lizenz erteilt werden kann, müssen Sie der Verkehrsbehörde die entsprechenden Nachweise vorlegen:
Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister (bei Handelsgesellschaften)
Auszug aus dem GbR-Vertrag (bei GbR-Gesellschaften)
Nachweis der Vertretungsberechtigung (wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat)
Für den Nachweis der Zuverlässigkeit: in der Regel ein Auszug aus dem
Bundeszentralregister (Führungszeugnis), nicht älter als drei Monate
Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister)
Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate
Bescheinigungen (früher Unbedenklichkeitsbescheinigungen) folgender Stellen:
Finanzamt, nicht älter als drei Monate
Krankenkasse, nicht älter als drei Monate
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr), nicht älter als drei Monate
Für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, nicht älter als ein Jahr:
Anlage zwei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
und falls erforderlich: Anlage drei der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr.
Für den Nachweis der fachlichen Eignung:
Nachweis einer mindestens zehnjährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Die für Sie zuständige IHK prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Zeugnis über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder anerkannte gleichwertige Abschlussprüfungen. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Erlaubnisbehörde.
Gültigkeit: bis zu zehn Jahre
(Auszug aus dem Gebührenverzeichnis)
Weitere Kosten (auch wenn die Erlaubnis nicht erteilt werden kann) entstehen Ihnen für Registerauskünfte und Nachweise sowie gegebenenfalls für weitere Amtshandlungen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die Erlaubnisbehörde.
Art. 3 f. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) – Erlaubnis
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV) mit Gebührenverzeichnis (Anlage zu §1 Abs. 1)
Werkverkehr
Sollten Sie größere Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als dreieinhalb Tonnen (einschließlich Anhänger) nur im Werkverkehr einsetzen, benötigen Sie dafür keine Erlaubnis. Nach § 15 a Absatz zwei Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) müssen Sie diese Fahrzeuge jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in die Werkverkehrsdatei anmelden.
Logistik und Verkehr
Amt24-Informationen
Straßengüterverkehr
IHK Dresden
Verkehrswirtschaft
Bundesamt für Güterverkehr
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 15.05.2024