Möchten Sie in Deutschland auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sein, benötigen Sie die ärztliche Zulassung (Approbation) oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG).
Heilpraktiker ist kein geregelter Ausbildungsberuf; es gibt keine staatliche Abschlussprüfung. Um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen, müssen Sie gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich in der Regel der Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt stellen.
Hinweis: Die Heilpraktiker-Tätigkeit zählt zu den freien Berufen. Wenn Sie eine Praxis eröffnen möchten, müssen Sie die entsprechenden Vorschriften beachten.
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Antragstellung
Die Zulassung müssen Sie schriftlich beantragen. Erkundigen Sie sich zunächst, ob die zuständige Stelle dafür Antragsformulare bereithält. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Antragsformular auch im Amt24 abrufen (–> Onlineantrag und Formulare).
Stellen Sie alle nötigen Nachweise (siehe "Erforderliche Unterlagen") zusammen und reichen Sie diese zum Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
Soweit erforderlich, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Prüfung der Antragsunterlagen
Sind die Unterlagen vollständig und alle Voraussetzungen erfüllt, leitet das zuständige Ordnungsamt den Vorgang an das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz zur Kenntnisüberprüfung weiter.
Kenntnisüberprüfung
Die Kenntnisüberprüfung legen alle Anwärter aus Sachsen zum festgelegten Termin beim Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ab. Der schriftliche Teil wird in Zittau, der mündliche in Löbau absolviert.
Halten Sie zum Prüfungstermin die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.
Erteilung der Erlaubnis
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über das Ergebnis der Überprüfung und einen Gebührenbescheid.
Haben Sie die Voraussetzungen erfüllt, sendet Ihnen das Ordnungsamt die Erlaubnisurkunde, sobald Sie die Verwaltungsgebühr bezahlt haben.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Heilkunde ohne Approbation auszuüben und die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen.
Bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung haben Sie die Möglichkeit, die Erlaubnis erneut zu beantragen.
Der oder die Antragstellende
hat das 25. Lebensjahr vollendet
hat seinen / ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen
hat mindestens die Hauptschule abgeschlossen oder kann eine vergleichbare Ausbildung nachweisen
ist sittlich zuverlässig und es liegen keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen vor
ist zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers in gesundheitlicher Hinsicht geeignet
schließt die Kenntnisüberprüfung erfolgreich ab (in bestimmten Fällen kann von der Kenntnisüberprüfung abgesehen und nach Aktenlage entschieden werden)
Tipp: Verschiedene Fortbildungsinstitute bieten Heilpraktiker-Schulungen und Vorbereitungskurse an – informieren Sie sich im Internet.
Antragsformular
wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular bereithält: formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach dem Heilpraktikergesetz
kurz gefasster Lebenslauf mit Lichtbild
Geburtsurkunde
bei Verheirateten / Lebenspartnern: Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit in beglaubigter Kopie:
Personalausweis oder
Reisepass oder
in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis
Bescheinigung ("Meldebestätigung"), dass die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
amtliches Führungszeugnis der Belegart "O". Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
ärztliche Bescheinigung, dass der oder die Antragstellende in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Heilpraktikerberufes geeignet ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
Zeugnis des Schulabschlusses in beglaubiger Kopie
Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde
Weitere Unterlagen
Nur bei Antragstellenden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung besitzen:
Ausbildungsnachweise / Zeugnisse in beglaubigter Kopie
Nur bei Antragstellenden mit ausländischer Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde, ohne Ärztin oder Arzt zu sein:
Ausbildungs- oder Überprüfungsnachweise in beglaubigter Kopie
Nur für Antragstellende außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR):
Aufenthaltsgenehmigung
falls die Heilkunde als unselbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll: Arbeitserlaubnis
keine
Für die erforderlichen Unterlagen und beglaubigte Dokumente können Ihnen weitere Kosten entstehen.
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), lfd. Nr 20 – Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Berufsbild des Heilpraktikers
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2024