Erwerbsfähige Menschen erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen sowie Altersrentner* erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Hilfe zum Lebensunterhalt wird daher nur in seltenen Fällen gewährt, insbesondere für Menschen mit einer nicht dauerhaften (das heißt befristeten) vollen Erwerbsminderung. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften oder Konzertbesuch.
Der Sozialhilfeträger – im Allgemeinen das Sozialamt – gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Außerdem übernommen werden angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Zuschläge für Mehrbedarf, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.
Für Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt Leistungen für Bildung an, für Kinder und Jugendliche des Weiteren auch Leistungen für Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben in der Gemeinschaft ("Bildungs- und Teilhabepaket"). Bis auf den Schulbedarf sind diese Leistungen antragsabhängig, wobei jedoch nur für die Lernförderung ein gesonderter Antrag erforderlich ist.
Auf einen Mehrbedarfszuschlag haben Betroffene Anspruch, insbesondere, wenn sie
Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für
Zudem kann das Sozialamt insbesondere auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.
Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.
Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:
Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Wettinerstraße 61
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Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII
Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Träger der Sozialhilfe von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangt – durch die Betroffenen selbst oder durch andere. (Ausnahme: Bildungs- und Teilhabepaket)
Nachweis des Anspruches, Beratung und weitere Hilfen
Zur Feststellung eines Sozialhilfeanspruches müssen die notwendigen Nachweise vorgelegt werden. Die Mitarbeiter des Sozialamtes beraten die Betroffenen und deren Angehörigen hierzu umfassend und prüfen auch, ob weitere spezielle Unterstützungsangebote sinnvoll sind, wie etwa die der Schuldnerberatungsstellen.
Betroffene haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe wenn sie
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften bestreiten können – insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen oder mit Hilfe anderer (zum Beispiel der Verwandten).
Zur Berechnung des Anspruches werden insbesondere Nachweise über Kosten, Einkommen und Vermögen benötigt. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte individuell beim Sozialamt.
keine
keine
§§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe
Rundfunkbeitrag
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen wie beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.04.2024