Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein mit sich führen. Der Jahresjagdschein wird auf Antrag durch die untere Jagdbehörde in der Regel für drei Jagdjahre erteilt.
Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Wer die Beizjagd ausüben will, benötigt einen Falknerjagdschein.
Steinweg 4
09456 Annaberg-Buchholz
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Den Jagdschein können Sie persönlich, schriftlich oder, soweit für Ihren Ort verfügbar, in Amt24 online (siehe –> Onlineantrag) beantragen. Zur Erstbeantragung sollten Sie persönlich vorsprechen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Jagdschein erstellt.
Die Behörde händigt Ihnen das Dokument persönlich aus oder stellt Ihnen dieses mit der Post zu.
Beauftragen Sie eine andere Person mit der Abholung, muss diese eine Vollmacht von Ihnen vorlegen.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlineantrags benötigen Sie ein Konto bei BundID. Eine Anmeldung mit dem elektronischen Personalausweis ist erforderlich.
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Mindestalter: 16 Jahre
Nachweis der erforderlichen Sachkunde (Jägerprüfung)
Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit dem Waffengesetz (WaffG)
Sachkundenachweis (Jägerprüfungszeugnis)
zwei Lichtbilder
Personalausweis
Nachweis einer geltenden Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens EUR 500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden
Gültigkeit
Jahresjagdschein: bis zu 3 Jagdjahre
Tagesjagdschein: 14 Tage
Jugendjagdschein: ein Jagdjahr
Dauer Jagdjahr: 01.04. - 31.03.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben.
§ 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Allgemeines zum Jagdschein
§ 16 BJagdG – Jugendjagdschein
§ 17 BJagdG – Versagung des Jagdscheins
§ 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
§ 6 WaffG – Persönliche Eignung
§ 16 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) – Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung
§ 17 SächsJagdG – Jagdabgabe
§ 1 Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) – Jagdabgabe
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 56, Tarifstelle 14
Jugendjagdschein
Wenn Sie zwischen sechzehn und achtzehn Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein für ein Jagdjahr. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer beauftragten Aufsichtsperson die Jagd ausüben. Die Begleitpersonen muss jagdlich erfahren sein.
Wald und Forstwirtschaft
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 13.02.2026