Wer die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein mit sich führen. Der Jahresjagdschein wird auf Antrag durch die untere Jagdbehörde in der Regel für drei Jagdjahre erteilt.
Der Jagdschein kann auch als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden. Wer die Beizjagd ausüben will, benötigt einen Falknerjagdschein.
Steinweg 4
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Den Jagdschein können Sie persönlich oder schriftlich beantragen; zur Erstbeantragung sollten Sie persönlich vorsprechen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Jagdschein erstellt.
Die Behörde händigt Ihnen das Dokument persönlich aus oder stellt Ihnen dieses mit der Post zu.
Beauftragen Sie eine andere Person mit der Abholung, muss diese eine Vollmacht von Ihnen vorlegen.
Mindestalter: 16 Jahre
Nachweis der erforderlichen Sachkunde (Jägerprüfung)
Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit dem Waffengesetz (WaffG)
Sachkundenachweis (Jägerprüfungszeugnis)
zwei Lichtbilder
Personalausweis
Nachweis einer geltenden Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens EUR 500.000 für Personenschäden und EUR 50.000 für Sachschäden
Gültigkeit
Jahresjagdschein: bis zu drei Jagdjahre
Tagesjagdschein: 14 Tage
Jugendjagdschein: ein Jagdjahr
Dauer Jagdjahr: 01.04. - 31.03.
Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben.
Verwaltungsgebühr
Jagdabgabe (zusätzlich)
§ 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Allgemeines zum Jagdschein
§ 16 BJagdG – Jugendjagdschein
§ 17 BJagdG – Versagung des Jagdscheins
§ 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
§ 6 WaffG – Persönliche Eignung
§ 16 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) – Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung
§ 17 SächsJagdG – Jagdabgabe
§ 1 Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) – Jagdabgabe
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 57, Tarifstelle 13
Jugendjagdschein
Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein für ein Jagdjahr. Sie dürfen damit nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer beauftragten Aufsichtsperson die Jagd ausüben. Die Begleitpersonen muss jagdlich erfahren sein.
Wald und Forstwirtschaft
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022