Möchten Sie einen gefährlichen Hund halten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.
Gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) sind Vertreter folgender Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
Die Kreispolizeibehörde stellt im Einzelfall fest, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Steinweg 4
09456 Annaberg-Buchholz
Telefon
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Beantragen Sie die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bei der Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle").
Ihr Antrag sollte enthalten:
Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum
die Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Ihres Hauptwohnsitzes
Angaben über den betreffenden Hund
Sofern Sie nicht bereits über eine anerkannte Sachkunde-Bescheinigung verfügen, beantragen Sie zugleich die Zulassung zur Sachkundeprüfung.
Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und Nachweise, unter welchen Voraussetzungen Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren, wie etwa über nachzureichende Unterlagen und gegebenenfalls das Ablegen einer Sachkunde-Prüfung.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die schriftliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes (gegebenenfalls mit Auflagen) erteilt. Begleichen Sie zuvor die Verwaltungskosten laut Gebührenbescheid.
Sachkunde-Prüfung
Die zuständige Stelle prüft auf Ihren Antrag hin Ihre Sachkunde in der Hundehaltung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erhalten eine amtliche Bescheinigung über die bestandene Prüfung. Bei Nichtbestehen dürfen Sie die Prüfung wiederholen.
Mindestalter 18 Jahre
persönliche Zuverlässigkeit
Nachweis der Sachkunde
Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung
Verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung
schriftlicher Antrag
Sachkundenachweis
weitere Nachweise auf Anforderung durch die zuständige Stelle
Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter
Achtung! Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Kreispolizeibehörde in Verbindung, b e v o r Sie einen gefährlichen Hund zu halten beabsichtigen.
§ 5 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) – Haltung gefährlicher Hunde
§ 9 GefHundG – Zuverlässigkeit
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Tarifstelle 44, Gefährliche Hunde
Hundehalter-Wechsel
Geben Sie die Haltung des betreffenden Hundes auf, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen und diese über den Verbleib des Hundes sowie Namen und Anschrift des neuen Halters unterrichten.
Kampfhund, vermutete Gefährlichkeit eines Hundes widerlegen
Amt24-Leistung
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Polizei Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.06.2022