Möchten Sie ohne behördliche Erlaubnis einen Hund halten, der als vermutet gefährlich eingestuft ist, müssen Sie die vermutete Gefährlichkeit ihres Hundes durch ein Gutachten ("Wesenstest") eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen widerlegen. Die Entscheidung über die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit trifft die Kreispolizeibehörde.
Vermutet gefährliche Hunde (sogenannte "Kampfhunde") sind Vertreter folgender Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander:
Ausgenommen sind Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Hunde, deren vermutete Gefährlichkeit erfolgreich widerlegt wurde, fallen nicht unter das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für sie folglich nicht.
–> Hunde-Sachverständige im Freistaat Sachsen (Gutachterliste)
Sächsisches Staatsministerium des Innern
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
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Erreichbarkeit Ansprechpartner Polizei- und Gewerberecht Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Anliegen. |
Sachgebietsleitung: Waffenbehördliche Aufgaben Ordnungsbehördliche Aufgaben Gewerbebehördliche Aufgaben |
Beauftragen Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen, ein Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes zu erstellen.
Richten Sie ein Antragsschreiben an die zuständige Kreispolizeibehörde ("Zuständige Stelle") und legen Sie das Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes bei.
Die zuständige Kreispolizeibehörde trifft eine Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit Ihres Hundes, Sie erhalten darüber schriftlich Bescheid.
Gutachten eines anerkannten Sachverständigen im Hundewesen über die Ungefährlichkeit des Hundes
schriftlicher Antrag
behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit Ihres Hundes
weitere Nachweise auf Anforderung der zuständigen Behörde
Gültigkeit des Gutachtens: für die Dauer der Hundehaltung durch den oder die Antragstellende
Folgegutachten bei Halter-Wechsel: innerhalb eines Jahres durch den neuen Hundehalter
§ 1 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) - Gefährlichkeitsvermutung
Sächsisches Kostenverzeichnis, Tarifstelle 44
Gutachten aus anderen Bundesländern
In anderen Bundesländern erstellte Gutachten werden durch das Staatsministerium des Innern auf Vergleichbarkeit überprüft. Dies erfolgt auf Anforderung der jeweiligen Kreispolizeibehörde und ist kostenfrei.
Kampfhund, Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragen
Amt24-Leistung
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Polizei Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.06.2022