Neben den Gemeinschaftseinrichtungen eines Wohnhauses, an dem alle Eigentümer und Eigentümerinnen der Wohneinheiten einen Eigentumsanteil haben, sind die Wohneinheiten sogenanntes Sondereigentum.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) verlangt für die Eintragung und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher unter anderem die Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung und eines Aufteilungsplanes, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt beziehungsweise bestätigt werden müssen.
Paulus-Jenisius-Straße 24
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Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten oder einer Architektin anfertigen.
Legen Sie den Aufteilungsplan der Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Zur Eintragung ins Grundbuch reichen Sie diese Dokumente beim Amtsgericht (Grundbuchamt) ein. Manchmal sind hierfür noch weitere, teils formbedürftige Unterlagen notwendig.
Ihrem Antrag auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung sollten Sie folgende Unterlagen beifügen:
aktueller Grundbuchauszug
Aufteillungsplan (bestehend aus: Katasterkartenauszug, Lageplan M 1 : 500 mit der Darstellung zum Sondereigentum gehörender Garagen und sonstiger Nebengebäude außerhalb des Gebäudes, Grundrissen aller Geschosse M 1 : 100, allen Ansichten M 1 : 100 und Schnitten des Gebäudes M 1 : 00)
bei bestehenden Gebäuden: Aufteilungsplan muss eine Baubestandszeichnung sein
bei zu errichtenden bzw. zu verändernden Gebäuden: Aufteilungsplan muss den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen (Genehmigungsplan)
Die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses ist nicht fristgebunden.
§§ 3 bis 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Begründung des Wohnungseigentums
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Tarifstellen 9.1 bis 9.3 der lfd. Nummer 17 (Baurecht)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023