Wenn Mietschulden angefallen sind und Ihnen die Räumung der Wohnung droht, kann das Sozialamt in bestimmten Fällen diese Mietschulden übernehmen.
Die Hilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Die Entscheidung darüber hängt immer vom Einzelfall ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Suchen Sie als Erstes den Kontakt zu Ihrem Vermieter beziehungsweise zu Ihrer Vermieterin. Sofern Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, können Sie mit ihm oder ihr zum Beispiel eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Mietschuld vereinbaren.
Wettinerstraße 61
08280 Aue-Bad Schlema
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Formulieren Sie einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen.
Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Sie erhalten einen Bescheid.
Falls die Mietschulden übernommen werden, erhält der Vermieter in der Regel die Zahlung direkt von der zuständigen Stelle.
drohende Wohnungslosigkeit wegen Kündigung oder Räumungsklage aufgrund von Mietrückständen
die monatliche Miete muss angemessen sein
die Zahlung der zukünftigen Mieten muss gesichert sein
formloser Antrag
Mietvertrag
Kündigung oder Räumungsklage
aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – als "Mietkontenspiegel" beim Vermieter bzw. bei der Vermieterin erhältlich
Einkommensnachweise (zum Beispiel Leistungsbescheide und Gehaltsabrechnungen)
Kontoauszüge der letzten drei Monate
Falls nötig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
keine
keine
§ 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.03.2024