Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können Sie Ihren Familiennamen oder Vornamen ändern lassen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von anderen Gründen, die zu Namensänderungen führen können, beispielsweise Heirat und Scheidung. Diese Vorgänge sind von den nachfolgenden Ausführungen nicht berührt.
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beantragen Sie die Namensänderung schriftlich bei der Namensänderungsbehörde.
Legen Sie in Ihrem Antrag die Beweggründe ausführlich dar.
Die Namensänderungsbehörde beteiligt verschiedene Stellen, bei über 14 Jahre alten Personen beispielsweise die Polizei. Außerdem holt sie Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis, beim Amtsgericht und bei Bedarf von weiteren Stellen ein.
Hinweis:
Ist neben Ihnen eine weitere Person beteiligt (zum Beispiel der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie die Unanfechtbarkeit des Bescheids abwarten müssen. Dem oder der Beteiligten wird der Bescheid ebenfalls zugestellt, einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Namensänderung wird in diesen Fällen wirksam, wenn die andere beteiligte Person die Namensänderung akzeptiert oder die Widerspruchsbehörde beziehungsweise die Gerichte sie bestätigen.
Sobald die Namensänderung wirksam ist (der Bescheid nicht innerhalb der Frist angefochten wurde), erhalten Sie eine Urkunde, aus der die Namensänderung ersichtlich ist. Danach müssen Sie verschiedene Dokumente selbstständig ändern lassen (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugbrief). Orientierung bieten Ihnen hierbei die Amt24-Informationen zur Namensänderung nach einer Heirat.
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit:
der Meldebehörde
dem Standesamt, das das Geburtenregister führt
dem Standesamt, das das Eheregister führt (bei Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Eheleute)
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (bei Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens)
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, staatenlos, heimatlos oder Kontingentflüchtling.
Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn
der Name anstößig oder lächerlich klingt
der Name wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Hinweis: Weicht die Reihenfolge der Vornamen in der maschinenlesbaren Zone des neu ausgestellten elektronischen Ausweises von der im bislang gültigen Ausweis ab, gilt das grundsätzlich nicht als wichtiger Änderungsgrund. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, die Reihenfolge der Vornamen in der Geburtsbeurkundung beim Standesamt zu ändern.
Benötigt werden insbesondere:
gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
falls die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status beruht (zum Beispiel als Asylberechtigte/r): Vorlage des entsprechenden Dokumentes
Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der oder des Antragstellenden und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
Führungszeugnis bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
gegebenenfalls: Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
Erklärung darüber, ob Sie schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt haben, gegebenenfalls: Angabe der betreffenden Behörde und der von ihr getroffenen Entscheidung
gegebenenfalls: Einkommensnachweise (falls für die Gebührenfestsetzung erforderlich)
Je nach Einzelfall kann die Namensänderungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Tipp: Informieren Sie sich im Zweifel vor der Antragstellung bei der zuständigen Stelle.
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den oder die Antragstellende ab. Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags fällt ein Zehntel bis die Hälfte der Gebühr an.
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
§ 45 a Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.12.2021