Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er wird auf Antrag ausgestellt.
Der Ausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen wie:
Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an.
Diese Merkmale sind:
Der Ausweis im Scheckkartenformat hat die Farben grün und orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von zehn Jahren ist in der Regel ein Lichtbild in Passbildgröße erforderlich. Die Beantragung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
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Bitte nutzen Sie für Auskünfte und Rückfragen zur Antragsbearbeitung die Rufnummern unserer kompetenten Sachbearbeiter. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens.
Wurde bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Diesen beantragen Sie bei der zuständigen Stelle gemeinsam mit der Feststellung der Behinderung.
Sie können den Antrag sowohl schriftlich oder persönlich als auch per Telefon oder E-Mail stellen. Ein Antragsformular beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über die zuständige Stelle.
Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, die Gültigkeit sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.
Der Grad der Behinderung wird als auf zehn gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben.
Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum Grad der Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
Grad der Behinderung von mindestens 50.
Antrag (formlos)
Unterlagen zum Nachweis der Behinderung (Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht)
ab dem zehnten Lebensjahr ein Passfoto
Ausnahme: Bei Menschen mit Schwerbehinderung, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, wird der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild ausgestellt. Die ausstellende Behörde vermerkt dann "ohne Lichtbild gültig" auf dem Ausweis.
für Nicht-EU-Bürger: gültiger Aufenthaltstitel
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.
Gültigkeitsdauer des Ausweises: individuell unterschiedlich
keine
§ 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Feststellung der Behinderung, Ausweise
§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Gültigkeitsdauer
Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen.
Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche beantragen
Amt24-Leistung
Informationen zum neuen Schwerbehindertenausweis in Gebärdensprache
Faltblatt Schwerbehindertenausweis (auch in leichter Sprache verfügbar)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.04.2024