Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Wettinerstraße 61
08280 Aue-Bad Schlema
Mo
08:00 - 12:00
Di
08:00 - 18:00
Mi
geschlossen
Do
08:00 - 16:00
Fr
08:00 - 12:00
Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
eine berufliche Qualifikation oder
Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Führungszeugnis
beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate
Achtung! Sie dürfen die Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Bearbeitungsgebühr: mindestens EUR 50,00 (je angefangene Viertelstunde EUR 25,00)
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§§ 1, 2 Absatz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) – Zuständigkeit der Behörde
Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 91 – Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 19.04.2023